Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mett-Messtechnik

§ 1 Geltungsbereich - anwendbares Recht

(1) Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Einschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Die Verkaufsbedingungen von Mett-Messtechnik gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, es sei denn, Mett-Messtechnik hat sie ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Vertragsbedingungen von Mett-Messtechnik gelten auch dann, wenn Mett-Messtechnik in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen Mett-Messtechnik und dem Besteller zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

(4) Die Verkaufsbedingungen von Mett-Messtechnik gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 BGB.

(5) Die Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen Mett-Messtechnik und dem Besteller.

(6) Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.


§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen - Vertragsschluss

(1) Angebote von Mett-Messtechnik sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die zu dem Angebot von Mett-Messtechnik gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich Mett-Messtechnik Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen Zustimmung von Mett-Messtechnik.

(3) Ist die Bestellung als Angebot im Sinne des § 145 BGB zu qualifizieren, so kann Mett-Messtechnik dieses innerhalb eines Monats - in Sonderfällen (z.B. Spezialanfertigungen) innerhalb von drei Monaten - annehmen. Die Annahme erfolgt durch Absendung einer schriftlichen Erklärung (Bestellungsannahme). Die Lieferung innerhalb der Annahmefrist ersetzt die schriftliche Bestätigung.

(4) Wird die Bestellung innerhalb dieser in Absatz 3 bezeichneten Frist von Mett-Messtechnik nicht schriftlich bestätigt oder ausgeführt, ist der Besteller zur Rücknahme der Bestellung berechtigt. Die Ablehnung des Angebots berechtigt den Besteller nicht, Schadensersatzansprüche gegen Mett-Messtechnik geltend zu machen.

(5) Mündliche Vereinbarungen, Angaben (auch über Änderungen sowie Ergänzungen der vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen), Zusagen, Zusicherungen und Garantien im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Mett-Messtechnik.


§ 3 Preise

(1) Die Preise von Mett-Messtechnik sind Euro-Preise.

(2) Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie gelten, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ab Werk und schließen Aufstellungs-, Inbetriebnahme- und Montagekosten (siehe gesonderte Montagebedingungen) sowie Verpackung, Fracht, Einfuhrabgaben, Porto und Versicherungskosten nicht ein. Diese werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Die Preise sind auf der Basis der am Tage der Angebotsabgabe von Mett-Messtechnik geltenden Lohn-, Material- und sonstigen Kosten errechnet. Bei einer Änderung dieser Kostenfaktoren bis zum Zeitpunkt der Lieferung, die Mett-Messtechnik dem Besteller auf Verlangen nachzuweisen hat, ist Mett-Messtechnik berechtigt, in dem durch die Änderung der Kostenfaktoren bedingten Umfang Preisberichtigungen vorzunehmen.


§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, werden Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ohne jeden Abzug 30 Tage nach Rechnungsdatum - auch bei Teillieferungen - zur Zahlung fällig. Erfüllungsort ist insoweit der Geschäftssitz von Mett-Messtechnik.

(2) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist Mett-Messtechnik berechtigt - unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bei Verzug des Bestellers -, Jahreszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen, ohne dass es dafür einer Mahnung bzw. Fristsetzung bedarf. Mett-Messtechnik kann einen höheren Verzugsschaden geltend machen, sofern sie einen solchen nachweist. Der Besteller ist seinerseits berechtigt, nachzuweisen, dass Mett-Messtechnik infolge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(3) Kommt der Besteller schuldhaft mit der Zahlung eines nicht nur unerheblichen Betrages in Verzug, wird der Kaufpreis sofort fällig. Dies gilt auch für diejenigen Fälle, in denen nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch von Mett-Messtechnik durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird oder andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Bestellers nach Vertragsabschluss schließen lassen. Daneben stehen Mett-Messtechnik in den vorgenannten Fällen die in § 321 BGB bezeichneten Rechte zu.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von Mett-Messtechnik anerkannt sind. Wegen bestrittener, nicht von Mett-Messtechnik anerkannter, nicht bereits rechtskräftig festgestellter und nicht entscheidungsreifer Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.


§ 5 Lieferzeit - Abnahme

(1) Die Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt, dass Mett-Messtechnik ihrerseits die für die Fertigung der Ware erforderlichen Materialien rechtzeitig, vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand von ihren Zulieferern geliefert bekommt. Soweit es sich bei der Belieferung von Mett-Messtechnik um eine Importgeschäft handelt, steht die Lieferverpflichtung von Mett-Messtechnik zusätzlich unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Erhalts von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen für die zur Fertigung der Ware erforderlichen Materialien. In den vorbezeichneten Fällen ist Mett-Messtechnik verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren und ihm etwa bereits gezahlte Beträge unverzüglich zu erstatten. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht, wenn Mett-Messtechnik die nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Belieferung zu vertreten hat.

(2) Die von Mett-Messtechnik in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Erfüllung der dem Besteller obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der Beibringung der von diesem zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Bescheinigungen, Freigaben, Gestellung von Akkreditiven und Garantien sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, soweit nach Vertragsschluss unvorhergesehene, leistungshindernde oder die Leistung wesentlich erschwerende Umstände eintreten, die außerhalb des Willens oder der Einflussmöglichkeit von Mett-Messtechnik liegen, sofern solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände bei den Zulieferern von Mett-Messtechnik eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von Mett-Messtechnik zu vertreten, wenn sie während des bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird Mett-Messtechnik dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Wird infolge solcher Ereignisse die Durchführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie vom Vertrag zurücktreten.

(4) Für die Einhaltung der Lieferfristen und Liefertermine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Kann die Ware aus Gründen nicht rechtzeitig abgesendet werden, die Mett-Messtechnik nicht zu vertreten hat, gelten die Lieferfristen und -Termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

(5) Weigert sich der Besteller aus Gründen, die Mett-Messtechnik nicht zu vertreten hat, die Ware zu dem vereinbarten Liefertermin entgegenzunehmen, wozu er nach dem Inhalte dieses Vertrages verpflichtet ist, kann Mett-Messtechnik - unabhängig davon, ob sie die Ware ausdrücklich angeboten hat - den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt verlangen, wenn sie zum vereinbarten Zeitpunkt leistungsfähig und leistungsbereit gewesen ist. Dies gilt auch, wenn der Besteller sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, von deren ordnungsgemäßer Erfüllung die Einhaltung der Lieferfrist abhängt. Mett-Messtechnik ist in diesen Fällen berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten, angemessenen Frist anderweitig über den Vertragsgegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

(6) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen oder aufgrund besonderer Umstände eine Abnahme der Ware durch den Besteller erforderlich, kann diese nur am Sitz von Mett-Messtechnik und nur sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die Mett-Messtechnik nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, ist Mett-Messtechnik berechtigt, die Ware ohne Abnahme auf Kosten und Gefahr des Bestellers an diesen zu versenden oder wahlweise auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. In beiden Fällen ist Mett-Messtechnik berechtigt, dem Besteller die Ware sofort zu berechnen.


§ 6 Gefahrtragung

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Werk vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware, auch die einer Beschlagnahme der Ware, geht bei allen Geschäften spätestens mit der Absendung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder Mett-Messtechnik noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat.

(2) Auf Wunsch des Bestellers versichert Mett-Messtechnik die Sendung auf Kosten des Bestellers gegen versicherbare Transportrisiken.

(3) Mangels besonderer Vereinbarungen nimmt Mett-Messtechnik die Wahl des Transportweges und Transportmittels, des Spediteurs und des Frachtführers, sowie der Verpackung nach bestem Ermessen, jedoch ohne Gewähr, vor.

(4) Wird der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit aus Gründen, die Mett-Messtechnik nicht zu vertreten hat, unmöglich oder erheblich erschwert, so kann Mett-Messtechnik nach billigem Ermessen darüber befinden, die Lieferung auf einem anderen Weg oder an einen anderen Ort vorzunehmen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der Besteller. Mett-Messtechnik wird den Besteller rechtzeitig von dem Eintritt derartiger Umstände schriftlich informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(5) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die dem Verantwortungsbereich des Bestellers entstammen, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache von dem Zeitpunkt an auf den Besteller über, in dem Mett-Messtechnik zur Leistung berechtigt und imstande ist. Mett-Messtechnik ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

(6) In den in Absatz 5 bezeichneten Fällen wird Mett-Messtechnik die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers lagern. Die Entscheidung darüber, ob und bei wem die Ware gelagert wird, trifft Mett-Messtechnik nach billigem Ermessen. Mett-Messtechnik ist darüber hinaus berechtigt, dem Besteller die Ware sofort zu berechnen.

(7) Der Besteller ist verpflichtet, angelieferte Gegenstände, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, unbeschadet der sich aus §§ 7 und 8 der Lieferbedingungen ergebenden Rechte, entgegenzunehmen.

(8) Teillieferungen von Mett-Messtechnik, bei denen dem Besteller dem Inhalte der Leistung nach eine Entgegennahme zuzumuten ist, sind zulässig, sofern der Umfang der Teillieferungen in der Auftragsbestätigung hinreichend bestimmt ist und sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.


§ 7 Gewährleistung

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser die gelieferte Ware unverzüglich untersucht. Mängel sind Mett-Messtechnik unter genauer Bezeichnung der Art des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich anzuzeigen. Die Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, in dem die Mängel festgestellt wurden oder hätten festgestellt werden müssen.

(2) Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung im Rahmen der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Untersuchung nicht entdeckt werden konnten, hat der Besteller Mett-Messtechnik unter genauer Bezeichnung der Art des Mangels unverzüglich schriftlich anzuzeigen, nachdem diese festgestellt wurden oder hätten festgestellt werden müssen.

(3) Das Recht des Bestellers, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, erlischt spätestens, wenn er die Vertragswidrigkeit Mett-Messtechnik nicht innerhalb von 12 Monaten nach Ablieferung der Ware angezeigt hat. Für Ersatzstücke und Ausbesserungen beträgt die Gewährleistungs- bzw. Rügefrist drei Monate seit Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft durch Mett-Messtechnik, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der in Satz 1 bestimmten ursprünglichen Gewährleistungs- bzw. Rügefrist für den Liefergegenstand. Versäumt der Besteller die rechtzeitige Anzeige gegenüber Mett-Messtechnik, so kann er sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware nicht mehr berufen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Besteller die Verspätung der Rüge zu vertreten hat oder eine vernünftige Entschuldigung hierfür geltend machen kann.

(4) Das Recht des Bestellers, Ansprüche wegen Vertragswidrigkeit der Ware geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der in Absatz 3 bezeichneten Gewährleistungs- bzw. Rügefrist.

(5) Die in den Absätzen 3 und 4 normierten Verkürzungen der gesetzlichen Verjährungsfrist gelten nicht, so weit das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht. Sie gelten ferner dann nicht für vorsätzliche Pflichtverletzungen durch Mett-Messtechnik sowie in den Fällen, in denen Mett-Messtechnik die Vertragswidrigkeit der Ware kannte bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte oder in denen Mett-Messtechnik eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Darüber hinaus kann Mett-Messtechnik dem Besteller in den Fällen des Absatzes 3 das Versäumnis einer rechtzeitigen Rüge nicht entgegenhalten, wenn Mett-Messtechnik gegenüber dem Besteller nicht in angemessener Frist beanstandet, dass der Besteller die rechtzeitige Rüge versäumt hat.

(6) Für Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen des § 89 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).

(7) Wird ein Mangel der Ware festgestellt oder hätte er festgestellt werden müssen, hat der Besteller sich augenblicklich jeglicher Verfügung über die Ware zu enthalten, die geeignet wäre, eine Prüfung des Vorliegens eines gewährleistungspflichtigen Mangels durch Mett-Messtechnik zu verhindern oder wesentlich zu erschweren. Das bedeutet, dass der Besteller die Ware insbesondere nicht weiterveräußern, bearbeiten oder weiterverarbeiten darf. Die vorstehenden Verfügungsbeschränkungen gelten nur so lange, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt worden ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Bestellers beauftragten Sachverständigen erfolgt ist.

(8) Der Besteller ist verpflichtet, Mett-Messtechnik im Falle der Mängelanzeige unverzüglich Gelegenheit zu geben, sich von dem Sachmangel zu überzeugen. Er hat Mett-Messtechnik auf Verlangen insbesondere die beanstandete Ware oder Proben davon unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Gewährt der Besteller Mett-Messtechnik diese Prüfungsmöglichkeit nicht, entfallen alle Rechte wegen dieses Sachmangels.

(9) Mett-Messtechnik wird den Liefergegenstand gemäß den bei Vertragsabschluß im Staate des Bestellers geltenden gesetzlichen Vorschriften liefern, sofern ihm der Kunde binnen einer Frist von 3 Wochen nach Vertragsschluss alle zur Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlichen Informationen gegeben hat.

(10) Kann der Besteller die Ware zu einem von ihm vorausgesetzten, bestimmten Zweck nicht verwenden, so kann er Rechte wegen nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung nur dann geltend machen, wenn die Parteien die Verwendbarkeit der Ware zu dem bestimmten Zweck ausdrücklich vereinbart haben bzw. Mett-Messtechnik eine Garantie für die Verwendbarkeit der Ware zu dem bestimmten Zweck übernommen hat.

(11) Für wesentliche Fremderzeugnisse, auf deren Verwendung Mett-Messtechnik spätestens im Zeitpunkt der Lieferung hinzuweisen hat, beschränkt sich die Haftung von Mett-Messtechnik auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihr gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Dies gilt nicht, soweit der Besteller die Ansprüche gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses nicht in zumutbarer Weise realisieren kann.

(12) Mett-Messtechnik übernimmt keine Gewähr für Mängel und Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung entstanden sind, sofern diese nicht auf ein Verschulden von Mett-Messtechnik zurückzuführen sind. Dies gilt ebenso für Mängel und Schäden, die auf fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder nicht von Mett-Messtechnik autorisierte Dritte zurückzuführen sind, es sei denn, die Fehler beruhen auf einem Verschulden von Mett-Messtechnik. Keine Gewähr übernimmt Mett-Messtechnik schließlich auch für Mängel oder Schäden, die durch unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse zurückzuführen und von Mett-Messtechnik nicht zu vertreten sind.

(13) Mett-Messtechnik gewährleistet die Übereinstimmung der dem Besteller gewährten Software mit seinen Programmspezifikationen, sofern die Software auf den dazugehörigen Systemen entsprechend den Richtlinien von Mett-Messtechnik installiert wurde. Soweit Mett-Messtechnik dem Besteller Software, Interfaces etc. ausdrücklich als Fremdprodukte geliefert hat, beschränkt sich die Haftung von Mett-Messtechnik auf die Abtretung der Ansprüche, die ihr gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Eine Inanspruchnahme von Mett-Messtechnik kommt insoweit lediglich dann in Betracht, wenn der Besteller die Ansprüche gegenüber den Dritten nicht in zumutbarer Weise realisieren kann. Mett-Messtechnik übernimmt ferner keine Gewähr dafür, daß die Software in allen vom Besteller gewählten, von Mett-Messtechnik jedoch nicht spezifizierten Kombinationen fehlerfrei läuft. Dies gilt auch für die Kompatibilität der Unterlagen, Software und Daten bei Nutzung auf fremden Geräten. Eine Haftung von Mett-Messtechnik für etwaige Datenverluste und Datenveränderungen wegen fehlerhafter Datenträger des Bestellers oder hervorgerufen durch das Arbeiten auf nicht kompatiblen Datensystemen des Bestellers oder Dritter sowie verursacht durch mangelhafte Definition der Anforderungen bezüglich eines reibungslosen Datentransfers übernimmt Mett-Messtechnik nicht. Als gewährleistungspflichtige Software-Mängel gelten nur solche Mängel, die jederzeit reproduziert werden können. Werden dem Besteller zu einem späteren Zeitpunkt technische Unterlagen, Software oder sonstige Daten übergeben, ohne dass hierzu eine vertragliche Verpflichtung bestand, übernimmt er diese in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Dem Besteller ist bekannt, daß diese Unterlagen, Software und Daten nicht weitergepflegt wurden und daher u.U. bereits technisch überholt sein können.

(14) Soweit ein der Gewährleistung unterfallender Mangel der Kaufsache oder eines Teils der Kaufsache vorliegt, ist Mett-Messtechnik berechtigt, nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob sie den Mangel beseitigt oder eine mangelfreie Ware liefert (Nacherfüllung).

(15) Im Zusammenhang mit der Nacherfüllung ist Mett-Messtechnik zur Übernahme der insoweit erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, nur insoweit verpflichtet, als diese im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Erhöhen sich die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen dadurch, dass die Kaufsache entgegen ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde, ist Mett-Messtechnik zur Übernahme dieser Kosten nicht verpflichtet. Im Rahmen der Mängelbeseitigung ist Mett-Messtechnik berechtigt, diese wahlweise beim Besteller vor Ort oder an einem anderen Ort durchzuführen.

(16) Kommt Mett-Messtechnik ihrer Verpflichtung zur Beseitigung eines Mangels nicht innerhalb einer ihr vom Besteller zur Nacherfüllung gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so ist der Besteller berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Mett-Messtechnik Ersatz der dafür notwendigen Kosten zu verlangen, wenn nicht Mett-Messtechnik die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Fristsetzung gemäß § 440 BGB ausnahmsweise entbehrlich ist. Einer Fristsetzung bedarf es insbesondere dann nicht, wenn dem Besteller ein Abwarten der Nachbesserung durch Mett-Messtechnik den Umständen nach ausnahmsweise nicht zumutbar ist, was z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit sowie bei Maßnahmen zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden anzunehmen ist. Der Besteller hat Mett-Messtechnik derartige Umstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(17) Der Besteller ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, wenn Mett-Messtechnik nach einer berechtigten fristgemäßen Mängelrüge des Bestellers eine ihr gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung bezüglich eines von ihr zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch ihr Verschulden fruchtlos verstreichen läßt, die Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch Mett-Messtechnik fehlschlägt, unmöglich ist, von Mett-Messtechnik verweigert wird oder dem Besteller aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände ausnahmsweise nicht zumutbar ist. Ist der Mangel nur unerheblich, steht dem Besteller nur das Minderungsrecht zu. Dies gilt gleichermaßen auch für die Fälle, in den der Besteller die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet hat.


§ 8 Allgemeine Haftungsbegrenzung

(1) Befindet sich Mett-Messtechnik mit seiner Leistung in Verzug, so ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag erst dann berechtigt, wenn er der in Verzug befindlichen Mett-Messtechnik ohne Erfolg eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Wird die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich, ist der Besteller nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

(2) Wegen der Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten haftet Mett-Messtechnik - auch für gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte und Erfüllungsgehilfen - nur in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Die Haftung ist insoweit allerdings beschränkt auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen -, insbesondere Ansprüche solcher Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Das Recht des Bestellers, im Falle einer von Mett-Messtechnik zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten, bleibt davon unberührt.

(3) Die in Absatz 2 normierten Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen, in denen Mett-Messtechnik - unabhängig vom Grad des Verschuldens - eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zur Last fällt, so weit dadurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Sie gelten auch dann nicht, wenn und so weit Mett-Messtechnik ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, wenn die Übernahme der Garantie gerade den Zweck hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern, sowie in den Fällen des arglistigen Verschweigens eines Mangels und der anfänglichen Unmöglichkeit. Darüber hinaus entfalten die in Absatz 2 bezeichneten Haftungsbegrenzungen auch dann keine Wirkung, so weit das Gesetz eine zwingende Haftung von Mett-Messtechnik vorsieht, insbesondere für Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen schuldhaft herbeigeführter Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlen des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Die Regeln über die Beweislast bleiben von den vorbezeichneten Bestimmungen unberührt.


§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Mett-Messtechnik liefert die Ware unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt. Mett-Messtechnik behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei Waren, die der Besteller im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von Mett-Messtechnik bezieht, behält sich Mett-Messtechnik das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die ihr im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Besteller zustehen, vor. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Eigentumsvorbehalt von Mett-Messtechnik erlischt erst mit Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

(2) Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache, so erfolgt die Verarbeitung für Mett-Messtechnik als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass Mett-Messtechnik hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum von Mett-Messtechnik. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Absatz 1. Wird die Vorbehaltsware durch den Besteller zusammen mit anderen, nicht Mett-Messtechnik gehörenden Waren verarbeitet, erwirbt Mett-Messtechnik Miteigentum an der neuen Sache entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum von Mett-Messtechnik stehenden Waren gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird Mett-Messtechnik Miteigentümer entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller infolge der Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum an dem neuen Bestand oder der neuen Sache, so überträgt der Besteller Mett-Messtechnik bereits jetzt das Miteigentum nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren und verwahrt sie unentgeltlich für Mett-Messtechnik. Die Miteigentumsrechte von Mett-Messtechnik gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes 1.

(3) Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware, so tritt er bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen zusammen mit sämtlichen Nebenrechten, insbesondere Sicherheiten, die er für die Forderung erwirbt, an Mett-Messtechnik ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Mett-Messtechnik nimmt diese Abtretung ausdrücklich an. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht im Eigentum von Mett-Messtechnik stehenden Waren, so tritt er Mett-Messtechnik bereits jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung mit sämtlichen Nebenrechten im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren ab. Besitzt Mett-Messtechnik an der veräußerten Ware Miteigentumsrechte gemäß Absatz 2, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Betrag, der dem Anteilswert von Mett-Messtechnik an dem Miteigentum entspricht.

(4) Mett-Messtechnik ermächtigt den Besteller, die an Mett-Messtechnik abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs durch Mett-Messtechnik, spätestens aber bei Eintritt des Zahlungsverzuges oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mett-Messtechnik wird von ihrem Widerrufsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages offenbar wird, dass der Zahlungsanspruch von Mett-Messtechnik aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Besteller durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf Verlangen von Mett-Messtechnik ist der Besteller verpflichtet, die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und Mett-Messtechnik die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Er hat den Schuldnern darüber hinaus auf Verlangen von Mett-Messtechnik die Abtretung unverzüglich anzuzeigen; unabhängig davon ist Mett-Messtechnik berechtigt, diesen die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

(5) Zur Verfügung über die Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Weiterveräußerung ist der Besteller nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass im Falle der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung die in Absatz 2 bezeichneten Rechte bzw. im Falle der Weiterveräußerung gemäß Absatz 3 die daraus resultierende Forderung tatsächlich auf Mett-Messtechnik übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.

(6) Gerät der Besteller mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt, erlischt das Recht des Bestellers, über die Ware zu verfügen.

(7) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen insgesamt um mehr als 20%, wird Mett-Messtechnik auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach ihrer billigem Ermessen unterliegenden Wahl freigeben bzw. an den Besteller zurückgeben.

(8) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und Mett-Messtechnik hierüber unverzüglich einen entsprechenden Nachweis zu erteilen. Weist der Besteller den Abschluss der Versicherungen nicht nach, ist Mett-Messtechnik berechtigt, die vorstehenden Versicherungen selbst auf Kosten des Bestellers abzuschließen.

(9) Der Besteller darf den Kaufgegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Dies gilt gleichermaßen auch für die abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen und Beeinträchtigungen durch Dritte, die geeignet sind, das Eigentumsrecht von Mett-Messtechnik oder die Durchsetzung der an Mett-Messtechnik abgetretenen Forderung zu gefährden, hat der Besteller Mett-Messtechnik unverzüglich unter Übergabe der für die Einlegung der dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe notwendigen Unterlagen schriftlich zu benachrichtigen.

(10) Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Mett-Messtechnik die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO oder der sonst zur Sicherung der Rechte von Mett-Messtechnik erforderlichen Maßnahmen zu erstatten, haftet der Besteller für den Mett-Messtechnik entstandenen Ausfall.

(11) Bei vertragswidrigem, schuldhaftem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Eintritt des Zahlungsverzuges, ist Mett-Messtechnik zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Dies gilt gleichermaßen auch für die Fälle, in denen nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Besteller den Zahlungsanspruch von Mett-Messtechnik aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Besteller durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Der Besteller verpflichtet sich in den vorgenannten Fällen, Mett-Messtechnik zum Zwecke der Rücknahme der Ware den Zutritt zu seinem Betrieb zu gewähren. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Rücknahme der Vorbehaltsware im vorbezeichneten Sinne gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.


§ 10 Gerichtsstand

(1) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, sofern der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonderverhältnis ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, bei dem Mett-Messtechnik ihren Geschäftssitz hat. Mett-Messtechnik ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Geschäftssitz zu verklagen.